Satzung des Bürgervereins Möhringen e.V.

  • § 1

Der Verein führt den Namen

Bürgerverein Möhringen e. V.

gemäß der Eintragungen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.05.1973,

Vereinsregister-Nr. 2933.

  • § 2

(1)       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2)       Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3)       Der Bürgerverein setzt sich das Ziel, das Interesse der Bürgerschaft für die in Abs. 4 dargestellten Aufgaben im Stadtteil zu wecken und dann konstruktiv mitzuwirken.

(4)       Seine Aufgaben erstrecken sich auf Förderung folgender Bereiche:

a) Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dazu führen, den Stadtteil

          zu verschönern und die Lebensqualität zu verbessern.

b) Jugendpflege – Altenhilfe

         c) Denkmalschutz . Denkmalpflege

         d) Heimatpflege und Heimatkunde

         e) Naturschutz und Landschaftspflege

         f) Umweltschutz                

         g) Kunst und Kultur

         h) Erörterung gemeinsamer Interessen mit benachbarten Vereinigungen sowie der

              Arbeitsgemeinschaft Stuttgarter Bürgervereine (ASB) 

  • § 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  • § 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • § 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart – Bezirk Möhringen – die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  • § 6

Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstands.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.

Die Ausscheidung erfolgt durch schriftliche Erklärung nur zum Ende des Vereinsjahres.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur bei zweimaligem Beitragsrückstand und nach wiederholter Mahnung oder bei groben Verstößen gegen die Vereinsgrundsätze durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes und des Ausschusses erfolgen.
Ausgeschlossenen steht schriftliche Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu.

 

  • § 7

Der Mitgliedsbescheid wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt und ist spätestens am 1. April des Vereinsjahres zu entrichten.

  • § 8

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 9

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Mitgliederversammlung
  • § 10

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden.

Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.

Vereinsintern gilt, dass der zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden, der dritte Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des ersten und zweiten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

 

  • § 11

Die Wahl von höchstens 12 Ausschussmitgliedern erfolgt nach Bestimmung des § 10.

 

  • § 12

Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Vierteljahr des Vereinsjahres statt; sie wird mit Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage zuvor schriftlich einberufen. In dieser ist Rechnungsbericht und Kassierbericht vorzutragen. Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Ausschusses oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.

 

  • § 13 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenden Mitglieder. Bei Beschlüssen, welche eine Satzungsänderung, eine Änderung des Zwecks des Vereins oder eine Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, ist jedoch die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds muss schriftlich abgestimmt oder gewählt werden.

 

  • § 14

Der Bürgerverein Möhringen e.V. ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Stuttgarter Bürgervereine (ASB).